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Lohnfortzahlung bei Verkehrsunfall

Lohnfortzahlung bei Verkehrsunfall

Wird Ihr Arbeitnehmer bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall verletzt, haben Sie ihm sechs Wochen lang den Lohn fortzuzahlen. Das ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das keinen Unterschied zwischen unverschuldeten Erkrankungen macht und solchen, die durch Dritte verursacht wurden. Außerdem fehlt Ihnen natürlich der Ertrag, den der verunfallte Arbeitnehmer erwirtschaftet hätte. Gerade in kleineren Betrieben kann das richtig wehtun. Wie können Sie also den Schaden, den Sie durch den Unfall Ihres Mitarbeiters erleiden, zumindest minimieren?

Vorweg: Ihnen selber steht ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung Ihres Arbeitnehmers rechtlich nicht zu. Warum das so ist, interessiert den Praktiker nicht die Bohne, für den der wissen will, wie unsere Rechtsordnung ‚tickt’, finden sich einige Erläuterungen am Schluß dieses Beitrags.

Beanspruchen können Sie vom Verursacher des Verkehrsunfalls (bzw. von dessen Versicherung) den fortgezahlten Lohn, und zwar einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeber-Beiträge zur Sozialversicherung (ohne BG-Beiträge). Entgangenen Gewinn durch den Ausfall des Arbeitnehmers hingegen, oder Kosten einer Ersatzkraft können Sie zwar fordern, werden sie jedoch nicht erhalten.

Anwaltskosten für die Geltendmachung Ihrer Forderung bekommen Sie grundsätzlich nur ersetzt, wenn der Unfall-Verursacher (oder dessen Versicherung) vor Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug gesetzt wurde. Trotzdem kann es lohnenswert sein, gleich einen spezialisierten Verkehrsunfall-Anwalt zu beauftragen: Denn der weiß auch, wie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld berechnet wird, oder sonstiger - anteiliger - Lohn, den Sie für unproduktive Zeiten zahlen, nämlich für Feiertage und für Urlaub; immerhin bezahlen Sie Ihren Mitarbeiter für 365 Kalendertage im Jahr, erhalten aber (selbst ohne Unfall) im Regelfall nur etwa an 220 Tagen Arbeitsleistung. Im Baubereich können zusätzlich noch Leistungen des Arbeitgebers an Zusatzversorgungskassen, oder Winterbau-Umlagen und Ähnliches anteilig mit berechnet werden; insgesamt kann die Erstattung durchaus 150 bis 160% des auf den AU-Zeitraum entfallenden Brutto-Lohns erreichen.

Trifft Ihren Arbeitnehmer eine Mithaftung, weil er den Unfall mit verursacht hat, müssen Sie sich von Ihren Forderungen allerdings den entsprechenden Mithaftungs-Anteil abziehen lassen, und wenn die Versicherung sonstige (berechtigte) Abzüge machen sollte - auf die hier nicht weiter eingegangen wird, um keinen Versicherungs-Mitarbeiter auf dumme, oder gar auf kluge, Gedanken zu bringen – können die auch Ihnen als Arbeitgeber entgegen gehalten werden.

Erläuterungen für ganz Wissbegierige:
Außerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses – und mit dem Schädiger bei einem Verkehrsunfall haben weder Sie noch Ihr Arbeitnehmer einen Vertrag – knüpft das Gesetz Ansprüche auf Schadenersatz an die Verletzung ganz bestimmter, im juristischen Sprachgebrauch als absolut bezeichneter Rechtsgüter. Dazu gehören, soweit hier von Interesse, Leib, Leben, Eigentum und Gesundheit, nicht jedoch das Vermögen als solches.

Wird Ihr Arbeitnehmer durch einen Verkehrsunfall verletzt, betrifft das aber keines Ihrer ‚absoluten’ Rechtsgüter, Sie selber bleiben ja gesund, und ‚Eigentum’ am Mitarbeiter steht Ihnen auch nicht zu. Also haben Sie nach Unfall Ihres Arbeitnehmers eigentlich gar nichts zu beanspruchen. Schon gar keinen Gewinn, der nicht Ihrem Arbeitnehmer, sondern Ihnen selber ohne den Unfall zugewachsen wäre.

Da das Gesetz Sie aber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, was wiederum den Schaden des Arbeitnehmers vermindern würde (er hätte ja aufgrund der Lohnfortzahlung gerade keinen [Verdienst-] Schaden, den der Schädiger erstatten müsste), ordnet dasselbe Gesetz an, daß der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers in Höhe des fortgezahlten Lohns auf Sie übergeht. Rechtstechnisch ist das ein sogenannter ‚Rechtsreflex’, Sie profitieren als Arbeitgeber nach dem Willen des Gesetzgebers davon, daß der Schädiger nicht von Ihrer Lohnfortzahlung profitieren soll. Die Kehrseite davon, daß Sie nur einen übergegangenen Anspruch geltend machen können ist aber natürlich, daß Ihnen auch alle Umstände, die den (ursprünglichen) Ersatzanspruch des Arbeitnehmers verringern, wie vor allem eine Mithaftung, erfolgreich entgegen gehalten werden können. Denn mehr als Ihrem Rechtsvorgänger, dem Arbeitnehmer, zustünde, kann auch nicht auf Sie als Arbeitgeber übergehen. Und für eigene Ersatzansprüche, z.B. wegen entgangenen Gewinns, fehlt es - siehe oben - mangels Verletzung eines Ihrer eigenen ‚absoluten’ Rechte eben an einer gesetzlichen Grundlage.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Norbert Kirsch
Sielstraße 12, 90429 Nürnberg
Tel. 0911/265620



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